Ohne Ziele kein Klimaschutz
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Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)1 hat die Gesetzgebung 2019 den zentralen gesetzlichen Rahmen für den Klimaschutz durch die Exekutive abgesteckt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Klima-Beschluss2 klargestellt, dass sich auch aus der Verfassung, konkret Art. 20a und den Grundrechten des Grundgesetzes (GG), eine Verpflichtung des Staates zu effektivem Klimaschutz, zur Sicherung von Freiheitschancen in der Zukunft und zum Erreichen selbstgesetzter Klimaziele ergibt.
Das KSG dient damit der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung. Als „Rahmengesetz“ schreibt es allerdings nicht im Einzelnen vor, mit welchen Maßnahmen Treibhausgasemissionen zu reduzieren sind. Es setzt vielmehr die zu erreichenden nationalen Reduktionsziele fest und definiert für die jeweiligen Sektoren ein verbindliches Treibhausgasbudget in Form jährlich zulässiger Emissionsmengen („Sektorziele“).