Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier und Änderungsvertrag
PDF | 177 kb
PDF | 177 kb
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages am 17. November 2022 – Stellungnahme Francesca Mascha Klein, ClientEarth
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der Braunkohlebetreiber RWE haben am 4. Oktober 2022 eine politische Verständigung (im Folgenden: Verständigung) getroffen. Darin einigen sie sich u.a. darauf, dass die Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) jeweils vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wird und der Betrieb der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 bis mindestens zum 31. März 2024 verlängert werden soll. Die Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie die Holzweiler Höfe (Eggeratherhof, Roitzerhof, Weyerhof) sollen erhalten bleiben. Lützerath jedoch soll abgebaggert werden, weil – wie es in der politischen Verständigung heißt – die Abraummengen und Braunkohle darunter benötigt werden. An der Höhe der Entschädigungszahlung für RWE (2,6 Mrd. EUR), die weiterhin einem beihilferechtlichen Prüfverfahren auf EU-Ebene unterliegt, soll es keine Änderung geben; allerdings soll der zeitliche Ablauf der Auszahlungen geändert werden.
Zur rechtlichen Umsetzung der genannten Teile der Verständigung sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier (BT-Drucksache 20/4300) der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Änderungen am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) vom August 2020 vor. Darüber hinaus soll ein Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland (im Folgenden: ÖRV) abgeschlossen werden, wofür ein zustimmender Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 KVBG (BT-Drucksache 20/4299) nötig ist. Die Entwürfe sind Gegenstand dieser Stellungnahme, die auf die nachfolgenden Punkte eingeht: